§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freies Wissen Online“ im Folgenden „Verein“ genannt und FWO abgekürzt. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz/Rhein und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen werden. Danach soll er den Zusatz „e.V.“ tragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
1. Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier Inhalte in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern und die touristischen Informationen in der Region zu stärken. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Die Verbreitung des Wissens wird vor allem dadurch gefördert, dass elektronische Plattformen zum kostenfreien Austausch von Wissen erstellt und betreut werden. Die Kosten für die Erstellung und die Betreuung dieser Plattformen wird durch Vereinsbeiträge bestritten.
2. Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die den Bürgerinnen und Bürgern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen.
3. Damit entsteht eine Beteiligungsplattform für alle an der Region interessierten Bürgerinnen und Bürger, die kostenlos und ohne Zugangsbarrieren genutzt werden kann, um im Sinne der freien Meinungsäusserung Diskussionen anzuregen und sich an diesen zu beteiligen. Eine Mitgliedschaft ist nicht notwendig, um die Plattform zeitlich unbegrenzt und im vollem Umfang nutzen zu können.
4. Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen: 4.1. der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte. Der Schwerpunkt soll dabei auf den verschiedenen regionalen Wiki-Projekten liegen (siehe Beispiel_ www.stadtwiki-koblenz.de) 4.2. die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form, mit Schwerpunkt auf den Inhalten der verschiedenen regionalen Wiki-Projekte. 4.3. die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wiki-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen. 4.4. die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.
5. Der Verein verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist im Sinne des Steuerrechts selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
6. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.Der Verein kann ausschließlich im Rahmen seiner oben genannten Zwecke Mittel auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
§ 3 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben eine Stimme, sowie aktives und passives Wahlrecht. 3. Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Siehaben weder Stimmrecht noch Wahlrecht. 4. Fördernde Mitglieder unterscheiden sich von Spendern dadurch, dass sie sich neben dem Mitgliedsbeitrag durch Bereitstellung von Sachmitteln und Personal aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligen. 5. Ehrenmitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht, wenn sie nicht zugleich auch ordentliches Mitglied sind.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder. 2. Die fördernde Mitgliedschaft in Textform gegenüber dem Vorstand beantragt werden. 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen, dieses ablehnen oder das Gesuch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung übergeben. 4. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. 5. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fördernden Mitglied. 6. Das fördernde Mitglied kann, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Für das Verfahren gelten die Absätze 2-4 entsprechend. 7. Der Vorstand ist oder die Mitgliederversammlung sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. 8. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status zum fördernden Mitglied erklären. 9. Ehrenmitglied wird, wer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird und dies annimmt. Eine bestehende ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird davon nicht berührt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. 2. Der Austritt wird wird durch Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum 31.12. des Kalenderjahres vollzogen. 3. Der Ausschluss kann jederzeit und nur aus wichtigem Grund erfolgen. Er wird durch den Vorstand beschlossen und erklärt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein schwerer Verstoß gegen die Regeln oder die Interessen des Vereins, ein den Verein oder seine Ziele erheblich schädigendes Verhalten oder ein erheblicher Rückstand mit Beiträgen oder anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. 4. Der Ausgeschlossene kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu deren Entscheidung ruhen seine Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, wird dieser wirksam. Erfolgt die Bestätigung mit einer Mehrheit von 50% der abgegebenen Stimmen, kann sich der Ausgeschlossene nicht darauf berufen, ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. 5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Ein Anspruch auf Abfindung für den Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen. Sacheinlagen werden nur zurück gewährt, wenn sie lediglich auf Zeit überlassen wurden. 6. Die Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit durch ausdrückliche Erklärung des Ehrenmitgliedes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Regeln des Vereins zu verhalten. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Aktivitäten im Rahmen der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Verbreitung der Inhalte und Ziele des Vereins. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung der Regeln der Höflichkeit verpflichtet. 2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 3. Ehrenmitglieder sind als solche von der Beitragspflicht befreit. Sie können als ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder beitragspflichtig sein. 4. Jedes Mitglied hat das Recht und die Möglichkeit der aktiven Mitarbeit im Verein durch Übernahme einer Funktion.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Juristische Personen werden jeweils durch eine von ihnen entsandte natürliche Person vertreten. Die Mitgliederversamm-lung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere a. über die endgültige Tagesordnung b. die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer c. die Entlastung des Vorstands d. den Haushaltsplan des Vereins f. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins g. Mitgliedsbeiträge h. Änderungen der Vereinsorganisation
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Die Versammlungsleitung kann bei Verhinderung aller in Satz 1 genannten Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung einer anderen Person übertragen werden. 4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wirksame Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann jedoch nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. 2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung via E-Mail ist zulässig.
§ 10 Vorstand
1. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. 2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister sind in gesonderten Wahlgängen zu wählen.Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt erstmalig in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2010, danach jeweils in der in das zweite Jahr nach der Wahl des Vorstandes fallenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 3. Abweichend hiervon kann ein neuer Vorstand oder ein Ersatzmitglied gewählt werden, wenn der Vorstand oder ein Mitglied zurücktritt, die ordentliche Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Vorstandes erlischt oder die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. 4. Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten. 5. Geschäfte mit einem Volumen von mehr als € 500,00 sowie die Veräußerung von Internetdomains bedürfen der Vertretung durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitgliedes des Vorstandes. 6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss in geeigneter Form zugänglich zu machen. 7. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, dann wählt die eigens einzuberufende, außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus ihrer Mitte. 8. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. 9. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Finanzierung, Kassenprüfung, Vertraulichkeit
1. Zur Finanzierung der Aufgaben können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. 2. Die Prüfung der Kasse erfolgt alle zwei Jahre durch zwei Mitglieder des Vereins, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 3. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Vereins- bzw. Beiratsmitglieder zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten vertraulich zu behandeln. 4. Auskünfte an Dritte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung zu verwenden hat. 2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Diese geänderte Satzung wurde in der Vereinsversammlumg am 11. Mai 2010 einstimmig beschlossen.
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